Zimmer 5, Erdgeschoss
Frau Pfuhlmann
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe – mit Gewinn- erzielungsabsicht - Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Gewinnerzielung und damit Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke oder für Vereinszwecke verwendet wird.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Die Gaststättenkonzession (-erlaubnis) wird Personen- und Raumbezogen und für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) erteilt.
Jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform kann, soweit Alkohol ausgeschenkt wird, erlaubnispflichtig sein.
Erlaubnisfrei ist das Gaststättengewerbe, wenn lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Gaststättengenehmigung (sowohl erlaubnispflichtig als auch erlaubnisfrei) ist für den Bereich der Gemeinde Knetzgau das Landratsamt Haßberge.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Gaststättengenehmigung (sowohl erlaubnispflichtig als auch erlaubnisfrei) ist für den Bereich der Gemeinde Knetzgau das Landratsamt Haßberge.
- Online-Antragsformular (erhältlich beim Landratsamt Haßberge)
- Gewerbeanmeldung (bei der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet)
- Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauskunft (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Unterrichtungsnachweis der IHK
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den letzten Wohnsitz zuständigen
Finanzamtes
- Bescheinigung des Amtsgerichtes über Einträge in das Schuldnerverzeichnis (zu beantragen
bei dem Amts-/ Vollstreckungsgericht des Wohnortes)
- Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzverfahren
- Raumpläne des Betriebes in zweifacher Ausfertigung DIN A 3 oder DIN A 4
- Aufstellungsplan der Spielgeräte in zweifacher Ausfertigung DIN A 3 oder DIN A 4
- Baugenehmigung
- Weitere Unterlagen ergeben sich im konkreten Einzelfall
Gemeinde Knetzgau, Am Rathaus 2, 97478 Knetzgau | Telefon 09527 79-0 | E-Mail: info@knetzgau.de