Dienstleistungen - Abbruch von Gebäuden

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Bauverwaltung - Zimmer 6, Erdgeschoss

Herr Hümmer



Abbruch von Gebäuden

Anzeigepflicht

Der vollständige Abbruch oder die Beseitigung eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 – 16 BayBO) ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn binnen einer Woche den Eingang der Anzeige. Mit dem Abbruch darf einen Monat nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangstermin begonnen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch bereits vorher mitteilen, dass sie den Abbruch oder die Beseitigung nicht untersagen wird; dann kann sofort mit dem Abbruch begonnen werden.

Dies gilt aber nicht, wenn für den Abbruch oder die Beseitigung eine anderweitige behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist. So ist zum Beispiel der Abbruch eines Denkmals nur zulässig, wenn hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese ist zusätzlich zur Abbruchanzeige zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Denkmal nicht abgebrochen werden.

Für den Abbruch oder die Beseitigung von Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen. Der Gemeinde sind also die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; sie hat dann einen Monat Zeit, zu verlangen, dass das Anzeigeverfahren durchgeführt wird. Mit dem Abbruch darf der Bauherr nach Ablauf der Monatsfrist beginnen; vor Ablauf dieser Frist nur, wenn die Gemeinde schon zuvor erklärt, dass sie die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht verlangen wird. Auch hier ersetzt das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht etwaige andere, erforderliche Gestattungen (wie z. B. die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beim Abbruch eines Baudenkmals).

Ein nur teilweiser Abbruch eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher einer Baugenehmigung.

Ohne Anzeige- und ohne Genehmigungsfreistellungsverfahren dürfen vollständig abgebrochen oder beseitigt werden:

  • Gebäude mit einem umbauten Raum bis zu 500 m³
  • landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude mit einer Grundfläche bis zu 200 m²
  • Gewächshäuser
  • ortsfeste Behälter
  • Dungstätten, Fahrsilos, Schnitzelgruben und ähnliche Anlagen
  • luftgetragene Überdachungen
  • Mauern und Einfriedungen
  • Schwimmbecken
  • Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Lager- und Abstellplätze, Zeltlagerplätze, Campingplätze, Lagerplätze für Wohnwagen
  • Masten, Unterstützungen und Antennen
  • Wasserversorgungsanlagen und Brunnen
  • Sprungschanzen und Sprungtürme
  • Landungsstege
  • Fahrgastunterstände
  • Werbeanlagen
  • zustimmungsfreie Vorhaben öffentlicher Bauherrn
  • bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, deren Errichtung und Änderung "schlicht" (ohne Genehmigungsfreistellungsverfahren) genehmigungsfrei ist



Kosten

Für die Bestätigung des Eingangs der Abbruchanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 5 bis 75 Euro erhoben.

Rechtsgrundlagen Art. 65 BayBO
(Stand 11.03.2003 )

 

Gemeinde Knetzgau, Am Rathaus 2, 97478 Knetzgau | Telefon 09527 79-0 | E-Mail: info@knetzgau.de