Alle Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de
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Grundsteuer A: 350 v. H.
Grundsteuer B: 350 v. H.
Die Grundsteuer wird grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages vierteljährlich fällig:
15.02. 15.05. 15.08. 15.11.
Kleinbeträge unter 15,00 € werden als Gesamtbetrag am 15.08. fällig.
Kleinbeträge zwischen 15,00 € und 30,00 € werden je zur Hälfte am 15.02. und am 15.08. fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend der allgemeinen Regelungen am 01.07. als Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens am 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Eine Änderung im laufenden Kalenderjahr ist nicht möglich.
Die Grundsteuer muss der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks bezahlen.
Ändert sich der Eigentümer (z. B. Verkauf, Schenkung, Erbe) muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres der neue Eigentümer die Grundsteuer zahlen.
Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben, bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner für die Grundsteuer. Der bisherige und der neue Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten geteilt oder vom neuen Eigentümer bereits übernommen werden (privatrechtliche Regelung). Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden.
Grundlage für die Steuerberechnung sind ab 2025:
- für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs
- für die Grundsteuer B die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung
Die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Das Finanzamt stellt den Äquivalenzbetrag/Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Der Bürger erhält diese beiden Feststellungen vom Finanzamt zugestellt. Erst auf Grund des Grundsteuermessbescheides fertigt die Gemeinde Knetzgau Ihren Grundsteuerbescheid.
In der Praxis bedeutet dies, die Gemeinde Knetzgau wendet auf den Grundsteuermessbetrag den gemeindlichen Hebesatz an und verschickt den Bescheid an Sie.
Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Die Höhe wird in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Grundsteuer berücksichtigt den "Wert" des Grundstückes. Dieser Wert wird durch das Finanzamt als sog. Einheitswert festgesetzt.
Der Einheitswert wiederum ist Grundlage für den Grundsteuermeßbescheid, ein Grundlagebescheid, der dem Grundstückseigentümer ebenfalls vom Finanzamt zugestellt wird.
Erst auf Grund dieses Grundsteuermeßbescheides fertigt die Gemeinde Knetzgau Ihren Grundsteuerbescheid.
In der Praxis bedeutet dies, die Gemeinde Knetzgau wendet auf den Grundsteuermeßbetrag den gemeindlichen Hebesatz an und verschickt den Bescheid an Sie.
Bei der Grundsteuer unterscheidet man zwei Hebesätze:
- Grundsteuer A für Grundstücke der Landwirtschaft
- Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude
Gemeinde Knetzgau, Am Rathaus 2, 97478 Knetzgau | Telefon 09527 79-0 | E-Mail: info@knetzgau.de