Wasser pro cbm Abwasser pro cbm Grundgebühr pro Jahr
1,44 € (+7 % MwSt) 3,40 € 6,14 € / Jahr (+7 % MwSt)
Die Vorauszahlungen für die Benutzungsgebühren erfolgen vierteljährlich: 01.04. 01.07. 01.10. Auf Antrag kann die Zahlung auch einmal jährig zum 01.07. erfolgen. Die Endabrechnung erhalten Sie Ende Januar/Anfang Februar des Folgejahres.
Auf Grundlage der jährlichen Endabrechnung wird die Vorauszahlung für die kommenden zwölf Monate berechnet. Hierfür wird der Abrechnungsbetrag geviertelt. Dieses Viertel ist an den drei Stichtagen (01.04., 01.07 und 01.10.) fällig. Das restliche Viertel wird mit der Endabrechnung verrechnet.
Eine Minderung der Benutzungsgebühren ist nur für Wassermengen möglich, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage (Kanal) gelangt sind (z. B. Versickerung im Erdreich).
Für Wassermengen, die in Folge eines Schadens in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, ist keine Minderung der Benutzungsgebühren möglich (z. B. unbemerkt laufender Wasserhahn oder Toilettenspülung, Defekt Heizungsanlage/Sicherungsventil).
Wasserschaden - Antrag auf Minderung der Benutzungsgebühren
Bei Feststellung eines Wasserschadens vereinbaren Sie bitte umgehend einen Termin mit unserem Wasserwart, damit dieser den Schaden vor Ort begutachten kann.
Terminvereinbarung unter 09527 79-35 oder 79-36 (Bauamt)
Ohne eine Schadensfeststellung seitens des gemeindlichen Wasserwarts vor Ort ist keine Minderung der Benutzungsgebühren möglich.
Die Höhe der Abwassergebühr bemisst sich in der Gemeinde Knetzgau – wie auch in anderen Gemeinden – nach dem Frischwasserverbrauch. Dieser sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ ist ein zulässiges Verfahren, bei der die Bestimmung der Abwassergebühr, insbesondere deshalb, weil es schwierig und im Interesse aller Gebührenzahler unwirtschaftlich ist, einen geeigneten „Wirklichkeitsmaßstab“ bei der Ermittlung der Abwassergebühr zu wählen.
Nach § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Knetzgau (BGS/EWS) ist ein Nachlass auf die Abwassergebühr möglich.
Erforderlich ist, dass die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen nachgewiesen werden.
Der Nachweis kann (sh. Abs. 3) durch den Einbau eines geeichten und verplombten Wasserzählers erbracht werden (sog. Gartenwasserzähler).
Allerdings bestimmt Abs. 4 der Satzung, dass Wassermengen bis zum 12 cbm jährlich vom Abzug ausgeschlossen sind.
Antrag Einbau Gartenwasserzähler
Nach der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung kann bei der Berechnung der jährlichen Abwassergebühr vom Frischwasserbezug derjenige Anteil abgezogen werden, der bei landwirtschaftlichen Betrieben für die Großviehhaltung verwendet wird (§ 10 Abs. 2 und 3 BGS/EWS).
Soweit ein Abzug für Großvieheinheiten geltend gemacht werden soll, benötigen wir die Meldung bis spätestens 30.11. des lfd. Jahres. Meldungen, die zu einem späteren Zeitpunkt bei uns eingehen, können leider bei der Berechnung der Freimengen für die Kanalgebühren nicht berücksichtigt werden.
zum Meldeformular Großvieheinheiten
Bei einem Eigentümerwechsel benötigt die Gemeinde Knetzgau folgende Daten:
- Datum der Ablesung
- abgelesener Zählerstand
- Name und Anschrift des bisherigen Eigentümers
- Name und Anschrift des neuen Eigentümers
Die Abrechnung der Benutzungsgebühren erfolgt zum Tag der Ablesung. Die Veranlagung der Benutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich auf den Grundstückseigentümer.
Rechtgrundlage für die Wasser- und Abwasserversorgung sind die Wasserabgabesatzung (WAS) und die Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Knetzgau mit den dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen.
Gemeinde Knetzgau, Am Rathaus 2, 97478 Knetzgau | Telefon 09527 79-0 | E-Mail: info@knetzgau.de