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Kampfhunde

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Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Zimmer 1, Erdgeschoss


Hunde der Kategorie I

Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen (ein reines Liebhaberinteresse genügt nicht). 

Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.

Bitte beachten Sie, dass ohne Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die erforderliche Zuverlässigkeit des Halters die Erlaubnis zur Haltung von Kategorie I Hunden im Gemeindebereich nicht erteilt wird!



Hunde der Kategorie II

Hunde der Kategorie II: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler

Hunde der Kategorie II gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt. Durch die Erteilung des Negativzeugnisses wird der Hund nicht als Kampfhund eingestuft - mit der Folge, dass eine Erlaubnis für die Haltung des Hundes nicht erforderlich wird. 

Negativzeugnis für Hunde der Kategorie II

Der Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses ist für Hunde, für die die Vermutung als Kampfhund gilt (= Hunde der Kategorie II), immer zu stellen. Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich.

Ist der Hund jünger als 18 Monate, wird zunächst ein befristetes Negativzeugnis erteilt. Sobald der Hund das Alter von 18 Monaten erreicht hat, ist unverzüglich ein (neuer) Antrag für ein unbefristetes Negativzeugnis zu stellen. Über die Erteilung eines unbefristeten Negativzeugnisses kann erst dann entschieden werden, wenn das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorliegt.

Die Internetseite der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt enthält eine Liste mit möglichen Sachverständigen (www.wuerzburg.ihk.de - Recht und Steuern - Sachverständige) Terminvereinbarungen mit den Sachverständigen für das erforderliche Gutachten sind rechtzeitig zu stellen!


zum Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses für Hunde

zur Hundesteuer


gedruckt am  28.03.2024
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