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Dienstleistungen - Bauleitplanung

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Herr Mantel


Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Steuerungselement der Ortsplanung und hoheitliche Aufgabe einer Kommune. Die Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Steuerung der zukünftigen baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde.

Die Rechtsgrundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das BauGB enthält die gesetzlichen Grundlagen und regelt die Inhalte der Bauleitpläne, deren Ablaufverfahren sowie die Sicherung der Bauleitplanung. Es enthält außerdem die Regelungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die Bodenordnung u.a.

Die BauNVO beinhaltet die Regelungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung und das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes.

Die Bauleitplanung ist grundsätzlich in 2 Stufen aufgebaut:

Die 1. Stufe ist der Flächennutzungsplan. Dieser wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Er ist der Grundlagenplan der gemeindlichen Entwicklung. In ihm werden die bestehenden sowie die beabsichtigten baulichen und sonstigen Entwicklungsflächen dargestellt. Ein Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Umsetzung in die verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) besteht jedoch nicht.

Die 2. Stufe ist der Bebauungsplan. Dieser wird auch als verbindlicher Bauleitplan bezeichnet. Die im Flächennutzungsplan aufgezeigten Planungsabsichten werden erst mit Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens verbindlich. Der Bebauungsplan umfasst ein Teilgebiet einer Kommune. Die im Plan und in den Textteilen fixierten Festsetzungen werden vom Gemeinderat als Satzungen beschlossen. Dadurch gelten für alle Bürgerinnen und Bürger, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Bauvorhaben realisieren möchten, die gleichen Vorschriften.

Im Rahmen von Verkehrsplanungen im Gemeindegebiet oder auch bei gemeindeübergreifenden Straßenbauvorhaben sind es die sog. Planfeststellungsverfahren, die eine weitere Möglichkeit der Schaffung von Planungsrecht darstellen.

Zu den Bebauungsplänen...


gedruckt am  23.04.2024
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