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Frau Betz


Eigentümerwechsel Grundsteuer – verzögerten Bearbeitung

Sie haben ein Haus, ein Grundstück oder eine andere Immobilie gekauft bzw. verkauft und fragen sich wann die Umschreibung der Grundsteuer auf Sie bzw. den neuen Eigentümer erfolgt?

Der Kauf einer Immobilie erfolgt durch notariellen Kaufvertrag. Nach Abschluss des Kaufvertrages wird eine Abschrift an das Grundbuchamt und an das zuständige Finanzamt gesandt. Oftmals sind der Gemeinde die geänderten Eigentumsverhältnisse bereits bekannt. Der Grund für die bisher nicht erfolgte Umschreibung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer liegt an der fehlenden Sachbearbeitung im Finanzamt.

Information zur verzögerten Bearbeitung


Grundsteuerreform - die neue Grundsteuer in Bayern

Alle Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de

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aktuelle Hebestätze der Gemeinde Knetzgau für die Grundsteuer

Grundsteuer A: 350 v. H.
Grundsteuer B: 350 v. H.


Fälligkeit der Grundsteuer (§ 28 GrStG)

Die Grundsteuer wird grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages vierteljährlich fällig:

15.02.     15.05.     15.08.     15.11.

Kleinbeträge unter 15,00 € werden als Gesamtbetrag am 15.08. fällig.
Kleinbeträge zwischen 15,00 € und 30,00 € werden je zur Hälfte am 15.02. und am 15.08. fällig.

Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend der allgemeinen Regelungen am 01.07. als Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens am 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Eine Änderung im laufenden Kalenderjahr ist nicht möglich.


Wer muss die Grundsteuer zahlen?

Die Grundsteuer muss der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks bezahlen.

Ändert sich der Eigentümer (z. B. Verkauf, Schenkung, Erbe) muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres der neue Eigentümer die Grundsteuer zahlen.


Information zum Eigentümerwechsel

kurz & knapp

Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben, bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner für die Grundsteuer. Der bisherige und der neue Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten geteilt oder vom neuen Eigentümer bereits übernommen werden (privatrechtliche Regelung). Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden.


ausführliche Information

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrstG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Jahresgrundsteuer ist von einem Steuerpflichtigen zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.

Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im notariellen Vertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Grundsteuerveranlagungen können also erst dann auf den neuen Eigentümer umschrieben werden, wenn uns der entsprechende Messbescheid des Finanzamts zugegangen ist. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer bis zu 12-monatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der bisherige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Sind aufgrund der langen Bearbeitungszeit des Finanzamtes Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach der Mitteilung des Finanzamts der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich dem bisherigen Eigentümer von der Gemeinde erstattet.


Grundsteuer ab 2025

 Grundlage für die Steuerberechnung sind ab 2025:
- für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs
- für die Grundsteuer B die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung  

Die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. 

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:  

Das Finanzamt stellt den Äquivalenzbetrag/Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Der Bürger erhält diese beiden Feststellungen vom Finanzamt zugestellt. Erst auf Grund des Grundsteuermessbescheides fertigt die Gemeinde Knetzgau Ihren Grundsteuerbescheid.   

In der Praxis bedeutet dies, die Gemeinde Knetzgau wendet auf den Grundsteuermessbetrag den gemeindlichen Hebesatz an und verschickt den Bescheid an Sie. 

Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Die Höhe wird in der Haushaltssatzung festgesetzt.


Grundsteuer bis 2024

Die Grundsteuer berücksichtigt den "Wert" des Grundstückes. Dieser Wert wird durch das Finanzamt als sog. Einheitswert festgesetzt.

Der Einheitswert wiederum ist Grundlage für den Grundsteuermeßbescheid, ein Grundlagebescheid, der dem Grundstückseigentümer ebenfalls vom Finanzamt zugestellt wird.

Erst auf Grund dieses Grundsteuermeßbescheides fertigt die Gemeinde Knetzgau Ihren Grundsteuerbescheid.

In der Praxis bedeutet dies, die Gemeinde Knetzgau wendet auf den Grundsteuermeßbetrag den gemeindlichen Hebesatz an und verschickt den Bescheid an Sie.

Bei der Grundsteuer unterscheidet man zwei Hebesätze:

- Grundsteuer A für Grundstücke der Landwirtschaft
- Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude


gedruckt am  18.04.2024
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