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Dienstleistungen - Wasser & Abwasser

Ansprechpartner

Gemeindekasse - Zimmer 21, Obergeschoss

Frau Betz


Gebühren

Wasser pro cbm              Abwasser pro cbm        Grundgebühr pro Jahr
1,44 € (+7 % MwSt)        3,40 €                             6,14 € / Jahr (+7 % MwSt)

Fälligkeiten

Die Vorauszahlungen für die Benutzungsgebühren erfolgen vierteljährlich: 01.04. 01.07. 01.10. Auf Antrag kann die Zahlung auch einmal jährig zum 01.07. erfolgen. Die Endabrechnung erhalten Sie Ende Januar/Anfang Februar des Folgejahres.

Info zu den Vorauszahlungen

Auf Grundlage der jährlichen Endabrechnung wird die Vorauszahlung für die kommenden zwölf Monate berechnet. Hierfür wird der Abrechnungsbetrag geviertelt. Dieses Viertel ist an den drei Stichtagen (01.04., 01.07 und 01.10.) fällig. Das restliche Viertel wird mit der Endabrechnung verrechnet.

 

Wasserschaden

Eine Minderung der Benutzungsgebühren ist nur für Wassermengen möglich, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage (Kanal) gelangt sind (z. B. Versickerung im Erdreich).

Für Wassermengen, die in Folge eines Schadens in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, ist keine Minderung der Benutzungsgebühren möglich (z. B. unbemerkt laufender Wasserhahn oder Toilettenspülung, Defekt Heizungsanlage/Sicherungsventil).

Wasserschaden - Antrag auf Minderung der Benutzungsgebühren


Wichtiger Hinweis

Bei Feststellung eines Wasserschadens vereinbaren Sie bitte umgehend einen Termin mit unserem Wasserwart, damit dieser den Schaden vor Ort begutachten kann.

Terminvereinbarung unter 09527 79-15 oder 79-16 (Frau Brand oder Frau Müller)

Ohne eine Schadensfeststellung seitens des gemeindlichen Wasserwarts vor Ort ist keine Minderung der Benutzungsgebühren möglich.


Gartenwasserzähler

Die Höhe der Abwassergebühr bemisst sich in der Gemeinde Knetzgau – wie auch in anderen Gemeinden – nach dem Frischwasserverbrauch. Dieser sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ ist ein zulässiges Verfahren, bei der die Bestimmung der Abwassergebühr, insbesondere deshalb, weil es schwierig und im Interesse aller Gebührenzahler unwirtschaftlich ist, einen geeigneten „Wirklichkeitsmaßstab“ bei der Ermittlung der Abwassergebühr zu wählen.

Nach § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Knetzgau (BGS/EWS) ist ein Nachlass auf die Abwassergebühr möglich.

Erforderlich ist, dass die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen nachgewiesen werden.

Der Nachweis kann (sh. Abs. 3) durch den Einbau eines geeichten und verplombten Wasserzählers erbracht werden (sog. Gartenwasserzähler).

Allerdings bestimmt Abs. 4 der Satzung, dass Wassermengen bis zum 12 cbm jährlich vom Abzug ausgeschlossen sind.

Antrag Einbau Gartenwasserzähler


Großvieheinheiten

Nach der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung kann bei der Berechnung der jährlichen Abwassergebühr vom Frischwasserbezug derjenige Anteil abgezogen werden, der bei landwirtschaftlichen Betrieben für die Großviehhaltung verwendet wird (§ 10 Abs. 2 und 3 BGS/EWS).

Soweit ein Abzug für Großvieheinheiten geltend gemacht werden soll, benötigen wir die Meldung bis spätestens 30.11. des lfd. Jahres. Meldungen, die zu einem späteren Zeitpunkt bei uns eingehen, können leider bei der Berechnung der Freimengen für die Kanalgebühren nicht berücksichtigt werden.

zum Meldeformular Großvieheinheiten


Rechtsgrundlagen

Rechtgrundlage für die Wasser- und Abwasserversorgung sind die Wasserabgabesatzung (WAS) und die Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Knetzgau mit den dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen.

zu den Satzungen


gedruckt am  28.03.2024
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